Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens - Akademie-Abkommen Vom 28. November 1991 bis 18. Mai 1992
Die Teilnahme am Abkommen kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Haushaltsjahres von jedem Vertragsteil gekündigt werden.
§ 5 MeßAPrAbk SL
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