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Die für die Durchführung dieses Abkommens entstehenden Kosten werden von den Vertragschließenden gemeinsam getragen. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen im Sinne des § 1 Absatz 4, die durch Teilnahmeentgelte oder sonstige Finanzierungsleistungen Dritter kostendeckend durchgeführt werden müssen.
Zu diesem Zweck stellen die Vertragschließenden jährlich den Gesamtbetrag der für die Deckung dieser Kosten aufzubringenden Mittel fest.
Der Freistaat Bayern übernimmt hiervon den zehnten Teil als Grundbeitrag. Der Restbetrag wird auf die unterzeichnenden Länder oder die jeweiligen Partner des Abkommens nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrags maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zu Grunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
Bis zum 31. Dezember 1994 wird für den Finanzierungsanteil der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie für den östlichen Teil Berlins das Steueraufkommen mit Null angesetzt.