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Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Stärke oder ändert sich die Gliederung der Bereitschaftspolizei (§ 1), passen Bund und Land das Abkommen den geänderten Verhältnissen an.
Dieses Abkommen kann von jeder Seite mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.