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Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ enthält Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem sie geprüft werden soll.
den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“,
Medienproduktion und
Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.