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Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und
Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:
Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10,
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.