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Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ enthält Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem sie geprüft werden soll.
den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ und
Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche:
Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte:
einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.