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Der Beirat kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, um anlassbezogen zu aktuellen Themen Beiratsempfehlungen gemäß § 6 Absatz 2 vorzubereiten. Die Geschäftsführung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe kann auch von einer Kammer oder einem Verband wahrgenommen werden.
Der Beirat richtet für die Dauer seiner Amtszeit eine permanente Arbeitsgruppe zur Vorbereitung von Stellungnahmen gemäß § 6 Absatz 3 und zur Benennung von Vertreterinnen und Vertretern des Beirates gemäß § 21 Absatz 6 Satz 3 Mittelstandsförderungsgesetz ein. Die Geschäftsführung dieser Arbeitsgruppe wird von einer Kammer oder einem Verband wahrgenommen. Diese wird in der konstituierenden Sitzung des Beirates bestimmt.
Alle Mitglieder des Beirates sowie die Sachverständigen und der ständige Gast können in den Arbeitsgruppen nach Absatz 1 und 2 mitarbeiten. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden durch den Beirat, ihre Vertreter und Vertreterinnen durch das Mitglied selbst bestimmt. Bei Bedarf können sonstige Sachverständige hinzugezogen werden.