Gesetze
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Das Land stellt sicher, dass sich an der Hochschule für Musik Saar Kunst, Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt auch der Hochschule und ihren Organen.
Die Freiheit der Kunstausübung umfasst die Verbreitung und Darbietung von Musik. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
Die Freiheit zur Durchführung künstlerischer Entwicklungs- und Forschungsvorhaben umfasst insbesondere die prinzipielle Problemstellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der Ergebnisse und deren Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane zu diesen künstlerischen Entwicklungs- und Forschungsvorhaben sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation, die Förderung und Abstimmung von Vorhaben und die Bildung von Schwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung künstlerischer oder wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane zu Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung künstlerischer und wissenschaftlicher Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane zu Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.