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Die Hochschule für Musik Saar dient der Wissenschaft, der Lehre, dem Studium, der Weiterbildung, der auf Praxis und Theorie bezogenen Forschung sowie künstlerischen Entwicklungsvorhaben im Bereich der Musik und fördert ihre Weiterentwicklung. Im Rahmen ihrer Aufgaben bildet sie insbesondere zu künstlerischen und musikpädagogischen Berufen aus. Als künstlerische Hochschule ist sie einer wissenschaftlichen Hochschule gleichrangig.
Sie dient dem weiterbildenden Studium und beteiligt sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals.
Die Hochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten künstlerischen Einrichtungen sowie mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
Sie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Die Hochschule kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen schließen. Diese bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur. Die Hochschule berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
Sie trägt zur regionalen Entwicklung bei. In diesem Rahmen leistet sie praktische Dienste, insbesondere die Unterstützung der allgemeinen Musikpflege und die Beratung und Begutachtung von kulturellen Entwicklungsvorhaben des Landes. Sie arbeitet mit anderen kulturellen Einrichtungen im Saarland, insbesondere mit dem Saarländischen Staatstheater und dem Saarländischen Rundfunk, zusammen.
Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit und unterstützt das Studierendenwerk im Saarland bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Hochschule ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit dem Studierendenwerk als öffentlich-rechtliche Einrichtung insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Unterstützung und Förderung der Studierenden - bestimmt ist, eng zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit zwischen der Hochschule, dem Studierendenwerk und den anderen Hochschulen, für die das Studierendenwerk zuständig ist, ist in öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Die auf Grund einer Vereinbarung nach Satz 3 zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung erforderlichen Leistungen dürfen von der Hochschule nur beim Studierendenwerk nachgefragt werden.
Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen der Hochschule übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Das Ministerium für Bildung und Kultur regelt die Übertragung solcher Aufgaben nach Anhörung der Hochschule durch Rechtsverordnung.
Die Hochschule kann sich zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers und zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.
Die Hochschule stellt sich regelmäßig in künstlerischen Veranstaltungen ihrer Mitglieder vor und berichtet über die Tätigkeit im Bereich der Forschung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben an der Hochschule.