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Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule für Musik Saar und vertritt sie nach außen. Sie oder er ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
den Abschluss von Zielvereinbarungen (§ 5),
die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und zentralen Einrichtungen,
die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche,
die Erstellung des Evaluierungsberichts (§ 3),
die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.
Die Rektorin oder der Rektor wirkt darauf hin, dass die Organe und Einrichtungen der Hochschule ihre Aufgaben wahrnehmen, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Pflichten erfüllen und dass sie in ihren Rechten geschützt werden. Insbesondere trägt die Rektorin oder der Rektor über die Leitung der Fachbereiche dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Leitung der Fachbereiche ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
Die Rektorin oder der Rektor vollzieht die Beschlüsse des Senats. Sie oder er hat den Senat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. Sie oder er kann zur Vorbereitung ihrer oder seiner Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat zur Stellungnahme vorlegen. Sie oder er legt dem Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit der Hochschule zusammenfasst. Dem Ministerium für Bildung und Kultur leitet sie oder er einen Jahresbericht auf der Grundlage der Ergebnisse aus dem Bewertungsverfahren nach § 3 und aus dem Lehrbericht zu.
Hält die Rektorin oder der Rektor Beschlüsse über Maßnahmen eines anderen Organs der Hochschule für rechtswidrig, so hat sie oder er diese zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen. Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt sie oder er die Angelegenheit unverzüglich dem Ministerium für Bildung und Kultur zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, so kann die Rektorin oder der Rektor anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind. In dringenden Fällen kann die Rektorin oder der Rektor vorläufige Maßnahmen treffen.
Die Organe, Gremien und Funktionsträger der Hochschule haben der Rektorin oder dem Rektor Auskunft zu erteilen. Die Rektorin oder der Rektor kann an allen Sitzungen der Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten.
Zur Unterstützung der Arbeit der Rektorin oder des Rektors wird ein Rektorat eingerichtet. Ihm gehören die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter sowie die Prorektorinnen und Prorektoren und die Kanzlerin oder der Kanzler an. Zu den Aufgaben des Rektorats gehören insbesondere Das Nähere regelt die Grundordnung.
die Vorbereitung des Hochschulentwicklungsplans,
die Entscheidung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlages und über die Verwendung der Mittel nach Maßgabe des Haushalts und
die Zuweisung von Räumen.