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Die Rektorin oder der Rektor wird von bis zu zwei Prorektorinnen und Prorektoren unterstützt. Sie vertreten die Rektorin oder den Rektor bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben. Die Rektorin oder der Rektor soll den Prorektorinnen und Prorektoren bestimmte Geschäftsbereiche übertragen, in denen diese die Rektorin oder den Rektor ständig vertreten; die Rektorin oder der Rektor kann den Prorektorinnen und Prorektoren allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
Die Prorektorinnen oder die Prorektoren werden vom erweiterten Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der an der Hochschule für Musik Saar hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von vier Jahren gewählt und dem Ministerium für Bildung und Kultur zur Bestellung vorgeschlagen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 22 Absatz 2 gilt entsprechend.