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Der Rektor ist Leiter der Fachhochschule. Er führt die Geschäfte der Fachhochschule, überwacht den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung, übt das Hausrecht aus, stimmt die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen ab und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebs sowie den wirtschaftlichen Einsatz der Sachmittel und der Verwaltungseinrichtungen.
Während des fachwissenschaftlichen Studiums ist der Rektor Vorgesetzter der Studierenden und nimmt insoweit die Befugnisse des Dienstvorgesetzten im Sinne des § 33 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes wahr.§ 82 des Saarländischen Disziplinargesetzes [2] bleibt unberührt.
Der Rektor wird nach Anhörung des Konzils der Fachhochschule aus dem Kreis der Dozenten für die Dauer von drei Jahren vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestellt. Die Stellung als Dozent bleibt unberührt. Der Rektor kann nicht gleichzeitig Fachbereichsleiter sein.
Der Rektor hat das Recht, an den Sitzungen der Fachbereichsräte teilzunehmen und sich über deren Arbeit zu unterrichten. Beschlüsse der Fachbereichsräte sind ihm unverzüglich mitzuteilen.
Für den Rektor ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 und 2 ein Stellvertreter zu bestellen, der den Rektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt und ihn bei Verhinderung vertritt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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