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Der Senat kann Kommissionen einsetzen
zur Beschlussfassung an Stelle des Senats (beschließende Kommissionen),
zur Mitwirkung in Hochschuleinrichtungen (mitwirkende Kommissionen) und
zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen (vorbereitende Kommissionen).
Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Senat gewählt. Es können auch Mitglieder der Hochschule für Musik Saar gewählt werden, die nicht Mitglieder des Senats sind. Die Grundordnung kann Vorschlagsrechte vorsehen. Beschließenden Kommissionen können nur Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Senats angehören; die Mitglieder von beschließenden Kommissionen sind nach Gruppen getrennt zu wählen. In beschließenden Kommissionen verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Stimmen.
Der Senat koordiniert die Tätigkeit der Kommissionen. Er kann die Entscheidung über eine Angelegenheit, die er einer beschließenden Kommission übertragen hat, allgemein oder im Einzelfall wieder an sich ziehen.