Gesetze
Gesetz wird geladen …
In den Fachbereichen werden unter dem Vorsitz der Rektorin oder des Rektors oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, in denen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Stimmen gemäß § 25 Absatz 2 Satz 5 verfügen. Die Berufungskommissionen erarbeiten einen Berufungsvorschlag, zu dem der Fachbereichsrat und der Senat Stellung nehmen. Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind insbesondere unter Beachtung von § 14 Absatz 1 und 2 in der Grundordnung zu regeln. Dabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen; die Hälfte dieser Gruppe soll der Hochschullehrergruppe angehören; über Ausnahmen entscheidet das Rektorat nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren. Der Berufungskommission muss eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer anderen Hochschule angehören. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen. Ist der Gleichstellungsbeauftragten eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen.
Für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erstellt die Berufungskommission einen Vorschlag, der dem Ministerium für Bildung und Kultur vorgelegt wird. Der Vorschlag soll drei Namen enthalten. Ihm müssen eine eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen, eine Begründung für die Reihenfolge und jeweils zwei Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der Hochschule für Musik Saar können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Die Gruppe der Studierenden ist insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden oder des Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen.
Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem die Hochschule von der Neuschaffung oder Freigabe der Stelle Kenntnis erhält. Abweichungen von dieser Frist kann das Ministerium für Bildung und Kultur zulassen, sofern zwingende Gründe für die Verzögerung des Vorschlags bestanden haben.
Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung, Lehre und künstlerischen Entwicklungsvorhaben zwischen der Hochschule und einer rechtsfähigen Forschungs-, Bildungs- oder Kultureinrichtung kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.