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Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, welche die gesamte Hochschule für Musik Saar oder zentrale Einrichtungen betreffen. Er ist insbesondere zuständig für:
den Erlass von Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Entscheidung in allgemeinen Fragen des Lehr- und Studienbetriebs und die Festsetzung der Zulassungszahlen,
die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Forschung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben einschließlich der Schwerpunktbildung sowie der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses,
Stellungnahmen zu Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen und von Besonderen Einrichtungen,
die Beschlussfassung über den Hochschulentwicklungsplan sowie die Stellungnahme zum Evaluierungsbericht,
die Stellungnahme zu Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie für die Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule in externen Gremien,
die akademischen Ehrungen seitens der Hochschule,
die von der Grundordnung bestimmten, weiteren Angelegenheiten.
Der Senat beaufsichtigt die Hochschulleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere durch die Beratung des Rechenschaftsberichts der Rektorin oder des Rektors und durch deren oder dessen Entlastung sowie die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsvoranschlages. Zur Durchführung seiner Aufsicht hat der Senat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Hochschulleitung.
Mitglieder des Senats sind:
die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Prorektorinnen und Prorektoren,
zehn Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, darunter die Vorsitzenden der Fachbereiche,
drei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Mitglieder nach § 14 Absatz 1 Nummer 2,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden,
mit beratender Stimme die Kanzlerin oder der Kanzler.
Der Senat hat eine Vertreterin oder einen Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums zu hören. Darüber hinaus kann der Senat Sachverständige hören. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt mit der Versendung der Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige zu hören sind.
Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.