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Im Rahmen der Aufgaben nach dem Landesgleichstellungsgesetz ernennt die Rektorin oder der Rektor eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin für die Gleichstellungsbeauftragte.
Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Rektorin oder den Rektor und die übrigen zuständigen Stellen der Hochschule für Musik Saar in allen Gleichstellungsfragen. Sie ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und beteiligt sich an der Erstellung von Frauenförderplänen gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes durch die Hochschule. Diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt darauf hin, dass die Mitglieder der Hochschule über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.
Die Organe und Einrichtungen der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung von Frauenförderplänen und sonstigen Maßnahmen vorzulegen. Sie kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Kollegialorgane und deren Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommissionen teilnehmen. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule.
Frauen, die an der Hochschule wegen ihres Geschlechts Benachteiligungen befürchten oder erfahren haben, können sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden. Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der Gleichstellungsbeauftragten zur Stellungnahme verpflichtet. Sie kann Vorschläge zur Abhilfe vorlegen. Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen einsehen.
Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur Stellung zu den von der Hochschule, gemäß § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes erhobenen Daten, dem von der Hochschule erarbeiteten Frauenförderplan gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes und zum Bericht der Hochschule gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes. Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin sind aus dem Kreis der weiblichen Mitglieder der Hochschule nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in geheimer und unmittelbarer Wahl zu wählen. Sie werden von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist dienstliche Tätigkeit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.
Die Grundordnung kann vorsehen, dass ein Beirat für Frauenfragen gebildet wird.
Im Übrigen gilt das Landesgleichstellungsgesetz.