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Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Hochschule für Musik Saar nach § 1 obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Im Rahmen ihres Dienstverhältnisses sind sie verpflichtet, Lehrveranstaltungen in ihren Fächern in allen Studiengängen abzuhalten und dabei zur Verwirklichung des von der Hochschule zu gewährleistenden Lehrangebots beizutragen. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Kunst- und Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehört es auch,
sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen,
an der Selbstverwaltung mitzuwirken,
Hochschulprüfungen abzunehmen und sich an Staatsprüfungen zu beteiligen,
Aufgaben nach § 1 wahrzunehmen,
auf Anforderung des Ministeriums für Bildung und Kultur oder der Hochschule Gutachten zu erstellen oder als Sachverständige tätig zu werden und
Aufgaben in Einrichtungen der Kunst- oder Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, wahrzunehmen, wenn dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben vereinbar ist.
Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin und eines Hochschullehrers bestimmen sich nach der schriftlichen Berufungsvereinbarung und im Einzelfall nach dem privatrechtlichen Dienstvertrag. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen zeitlichen Abständen.