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Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal hat Nebentätigkeiten im Sinne des § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen.
Die zur Ausführung des Absatzes 1 sowie der §§ 84 bis 91 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erlässt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen zu:
der Abgrenzung der Dienstaufgaben von Nebentätigkeiten,
der Bestimmung von Tätigkeiten als öffentlicher Dienst oder diesem gleichstehenden Tätigkeiten,
der Vergütung und der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten, insbesondere ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält und ob, inwieweit und an wen die Beamtin oder der Beamte eine Vergütung, die sie oder er für solche Nebentätigkeiten oder für eine ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten hat, abzuliefern hat,
dem Verfahren zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, dem Ausmaß und den Voraussetzungen der Inanspruchnahme sowie dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann, und
der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung auf abzuliefernde Vergütung und das für Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt.