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Die Dienstgeschäfte einer Lehrkraft für besondere Aufgaben können von Beamtinnen oder Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, die an die Hochschule für Musik Saar abgeordnet sind. Die Beamtin oder der Beamte muss eine dem § 41 Absatz 3 entsprechende Qualifikation nachweisen.
Um die Abordnung ersucht die Rektorin oder der Rektor auf Antrag des Senats.
Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre. Sie kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.