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Zur Unterstützung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der Lehrbeauftragten bei ihren Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und im Rahmen künstlerischer Entwicklungsvorhaben können nebenberufliche Assistentinnen und Assistenten und studentische Hilfskräfte befristet beschäftigt werden mit der Maßgabe, dass die gesamte wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht erreichen darf. Die Tätigkeit nebenberuflicher Assistentinnen und Assistenten und studentischer Hilfskräfte dient auch einer Ergänzung ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Ausbildung. Zuständig für die Einstellung ist die Rektorin oder der Rektor. Im Übrigen gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.
Nebenberufliche Assistentinnen und Assistenten haben insbesondere die Aufgabe, den Studierenden künstlerisch-praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel zu unterweisen. Studentische Hilfskräfte haben insbesondere die Aufgabe, im Rahmen der Studienordnung die Lehrenden zu unterstützen. Die Tätigkeit der nebenberuflichen Assistentinnen und Assistenten und studentischen Hilfskräfte steht unter der fachlichen Verantwortung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers, der oder dem sie zugeordnet sind.
Die Beschäftigung als nebenberufliche Assistentin oder als nebenberuflicher Assistent setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein Studium in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen, erfolgreich abgeschlossen hat. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in dem für die Tätigkeit erforderlichen Studium hinreichend fortgeschritten ist und gute Fähigkeiten in dem entsprechenden Fach aufweist.