§ 47 SHSG
Abgeordnete Beamtinnen und Beamte
(1)
1Die Dienstgeschäfte von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Lehrkräften für besondere Aufgaben können von Beamtinnen und Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder von Richterinnen und Richtern des Bundes oder eines Landes wahrgenommen werden, die an die Hochschule abgeordnet sind. 2Die Beamtin/Der Beamte muss ein Studium an einer Hochschule mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben.
(2)
1Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre. 2Sie kann um zwei Jahre verlängert werden. 3Eine erneute Abordnung soll erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.