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Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an einer anderen deutschen Hochschule erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Andere Studien- und Prüfungsleistungen, die an deutschen oder ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind.
Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule für Musik Saar, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die Hochschule ist vorher zu hören.
Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule wird ein Leistungspunktsystem eingeführt. Das Nähere regelt die Rahmenordnung gemäß § 54 Absatz 5.