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Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedürfen. Sie müssen Bestimmungen enthalten über Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung grundsätzlich in der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wird. Die Begutachtung von Prüfungsarbeiten muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen.
den Zweck einer Prüfung,
die Prüfungsgebiete,
die Regelstudienzeit sowie die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist,
die Bewertungsmaßstäbe,
die Voraussetzungen für die Zulassung zu und den Ausschluss von einer Prüfung,
die Fristen für die Meldung zu einer Prüfung und deren Wiederholung,
die Einführung und Ausgestaltung eines Freiversuchs,
die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Dauer einer mündlichen Prüfung,
die an den spezifischen Bedürfnissen ausgerichtete Erbringung von Prüfungsleistungen durch behinderte Studierende,
die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzungen für die Wiederholung einer Prüfung,
die Folgen der Nichterbringung einer Prüfungsleistung und des Rücktritts von einer Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
den nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad.
Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen, Niederschriften können auch in elektronischer Form erfolgen.
unter welchen Voraussetzungen an anderen Hochschulen zurückgelegte Studienzeiten und erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen sind,
ob und inwieweit im Rahmen einer nicht bestandenen Prüfung erbrachte Prüfungsleistungen bei einer Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen sind,
ob und in welchem Ausmaß die Ergebnisse von Vor- und Zwischenprüfungen oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen bei der Abschlussprüfung anzurechnen sind,
dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten über Teilergebnisse der Prüfung vor Abschluss der Prüfung unterrichten können,
dass die Kandidatinnen und Kandidaten nach abgeschlossener Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
dass Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
dass bei mündlichen Prüfungen gemäß Nummer 6 Niederschriften angefertigt werden sollen, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen, und
dass bei mündlichen Prüfungen Studierende des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprochen hat.
Die Zustimmung zu einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder wenn sie eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne dass die Überschreitung besonders begründet ist. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn
die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht,
durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist oder
wegen fehlender personeller, sächlicher oder finanzieller Voraussetzungen der Studiengang nicht gewährleistet ist.
Prüfungsordnungen sind im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes zu veröffentlichen.
Die Hochschule kann eine Rahmenprüfungsordnung erlassen, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.