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Zugang und Einschreibung für ein Studium an der Hochschule für Musik Saar setzen den Nachweis
mindestens des Hauptschulabschlusses für ein Studium in den künstlerischen Studiengängen,
des mittleren Bildungsabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses für ein Studium im Bereich Kirchenmusik (B),
der allgemeinen Hochschulreife für ein Studium im Bereich Schulmusik (Lehramtsstudiengang) in den musikpädagogischen Studiengängen und der Kirchenmusik (A) voraus.
Für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erlässt die Hochschule eine Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.
Unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 wird der Nachweis der erforderlichen Vorbildung und Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Eignungsprüfung erbracht. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung (Eignungsprüfungsverordnung), zu der der Senat Stellung nimmt. Die Eignungsprüfungsverordnung muss die Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten sowie die Prüfungsanforderungen und im Fall des Absatzes 1 die Art des erforderlichen Schulabschlusses regeln; im Übrigen gilt § 63 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 bis 6 und 9 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 6 bis 8 entsprechend.
Das Ministerium für Bildung und Kultur regelt durch Verordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach Absatz 1 sowie die Anerkennung von Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Saarlandes erworben werden. In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.