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Die Zulassung zum Studium kann durch Festsetzung der Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einzelne Studiengänge beschränkt werden. Das Nähere wird durch die einschlägige Eignungsprüfungsverordnung, die das Ministerium für Bildung und Kultur als Rechtsverordnung erlässt, geregelt.