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Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und die nicht aufgrund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind, können, soweit keine Versagungsgründe nach § 69 vorliegen, als Studierende eingeschrieben werden, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben vor Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen.
Diese Regelung gilt für staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend.
Das Nähere regelt die Grundordnung.