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Ordnungswidrig im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer entgegen
§ 2 Abs. 1 die Proben nicht unverzüglich konserviert oder kühlt,
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Probenahmegeräte verwendet, die nicht durch das Ministerium für Umwelt anerkannt sind,
§ 2 Abs. 3 die Probenahmegeräte nicht genügend reinigt und desinfiziert oder die Ansaugleitung bzw. den Ansaugstutzen nicht ausreichend vor Verschmutzung schützt.