Anlage 4 Nr. 2 MilchPQV(zu den §§ 32 und 33 sowie 41, 42) Käsestandardsorten
5 Prozent bei allen übrigen Käsestandardsorten des Abschnitts A und den Käsestandardsorten des Abschnitts C.
§ 40 Abs. 4 Nr. 2 MilchPQVBesondere Anforderungen bei Erzeugnissen aus Käse
als Zubereitung aus einer Käsestandardsorte der Käsegruppe Frischkäse bezeichnet werden, wenn als Käse ausschließlich die betreffende Käsestandardsorte…
§ 49 Abs. 1 MilchPQVAllgemeine Anforderungen
Die in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnisse sind nach den dort jeweils festgelegten Anforderungen herzustellen.