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Für die Errichtung und Fortführung öffentlicher Förderschulen im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I und von Schulen für Kranke sind erforderlich:
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 112 Schülerinnen und Schüler, 84 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I, 28 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Primarstufe,
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 66 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung: 88 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I, 33 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sowie mit dem Förderschwerpunkt Sehen: jeweils 100 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden die Kinder in der pädagogischen Frühförderung mitgezählt; soweit die Schulaufsichtsbehörde die Förderschule beauftragt hat, Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Förderbedarf in allgemeinen Schulen zu unterstützen, werden auch diese Schülerinnen und Schüler mitgezählt,
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung: 100 Schülerinnen und Schüler,
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung: 50 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden die Schülerinnen und Schüler in der Berufspraxisstufe mitgezählt,
Förderschulen im Verbund: 112 Schülerinnen und Schüler, 84 Schülerinnen und Schüler mit allein der Sekundarstufe I, 28 Schülerinnen und Schüler mit allein der Primarstufe,
Schulen für Kranke: 12 Schülerinnen und Schüler, bei denen ein mindestens vierwöchiger Krankenhausaufenthalt zu erwarten ist.
Eine Förderschule kann in einem begründeten Fall mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 83 Absätze 6 und 7 des Schulgesetzes NRW an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. In diesem Fall ist an jedem Teilstandort mindestens die Hälfte der Schülerzahl nach Absatz 1 Nummern 1 bis 7 erforderlich. Wird der Teilstandort einer Förderschule in der Sekundarstufe I mit den Förderschwerpunkten der Lern- und Entwicklungsstörungen an einer allgemeinen Schule eingerichtet (Förderschulgruppe), sind dafür abweichend von Absatz 1 Nummer 7 42 Schülerinnen und Schüler erforderlich.
Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens 92 Schülerinnen und Schüler. Die…
rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische…
Die Schulpflicht nach Absatz 1 der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an zieldifferenter sonderpädagogischer Unterstützung dauert unabhängig vom Ort der…
für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie…
Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.