Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.
1Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. 2Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 13 oder § 14 werden nur die höheren Bezüge gezahlt.
1Als Übergangsgeld werden gewährt: 2Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.
für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Ortszuschlag in voller Höhe,
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.
1Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitglieds der Landesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet. 2Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder berufen, so wird nach der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn es noch für eine längere Zeit zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit. 3Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3, und zwar stets nach den Bezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.
1Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, das nicht Verwendungseinkommen nach § 64 Abs. 6 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ist, so wird dieses insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld die Amtsbezüge übersteigt, die der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegen. 2Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.