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Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Landesregierung beginnt mit ihrer Vereidigung.
1Die Mitglieder der Landesregierung erhalten nach ihrer Vereidigung eine vom Ministerpräsidenten vollzogene Urkunde über ihre Ernennung. 2Eine Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
In der Urkunde für die Minister soll der übertragene Geschäftsbereich angegeben sein.
1Die Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung. 2Im Fall der Weiterführung der Geschäfte ist der Zeitpunkt der Übernahme des Amtes durch den Nachfolger für die Beendigung des Amtsverhältnisses maßgebend.
1Der Ministerpräsident händigt den Mitgliedern der Landesregierung nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Entlassungsurkunde aus; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Entlassung wirksam. 3Die Aushändigung kann durch eine amtliche Veröffentlichung des Inhalts der Urkunde ersetzt werden.