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1Der Ministerpräsident erhält mit dem Tag der Annahme seiner Wahl durch den saarländischen Landtag Amtsbezüge. 2Die Minister erhalten Amtsbezüge vom Tag des Beginns des Amtsverhältnisses an (§ 2 Abs. 1). 3Die Amtsbezüge werden bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Amtszeit endet.
1Als Amtsbezüge werden gewährt: 2Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für die Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung und für die Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung. 3Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung fort. 4An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Beamten der höchsten Besoldungsgruppe der Landesbesoldungsordnung B nehmen das Amtsgehalt und der Ortszuschlag teil. 5Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
ein Amtsgehalt
für den Ministerpräsidenten in Höhe von 110 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11,
für die Minister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes,
ein Ortszuschlag nach den Bestimmungen des Besoldungsrechts für die Beamten in der nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 11 sich ergebenden Höhe,
1Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. 2Sind die Bezüge nicht gleich hoch, stehen nur die höheren Bezüge zu.
§ 8 des Saarländischen Besoldungsgesetzes und § 76 des Saarländischen Beamtengesetzes gelten entsprechend.
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen für Beamte finden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend Anwendung.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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