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Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITAs zur Finanzierung der Fachkraft nach § 44 Absatz 3. Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2027/2028 einen Betrag von 203,90 Millionen Euro landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts wird für jeweils fünf Jahre berechnet und ergibt sich
zu 75 Prozent aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch; maßgeblich sind die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für den Berichtsmonat März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres und
zu 25 Prozent aus der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird; maßgeblich sind die Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag 1. März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres.
Der Zuschuss beträgt je Jugendamt im Kindergartenjahr 2027/2028 mindestens 54 461 Euro.
Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt die Mittel als Zuschüsse in Höhe von mindestens 54 461 Euro an plusKITAs im Sinne von § 44 Absatz 1 weiterleitet; die angegebene Zuschusshöhe gilt für das Kindergartenjahr 2027/2028. Die jeweiligen Tageseinrichtungen müssen als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein. Die Zuschüsse sind für pädagogisches Personal einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurückzuzahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel unbefristet, grundsätzlich aber mindestens für fünf Jahre. Das Jugendamt weist mittels rechtsverbindlicher Bestätigung die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz an die Träger geleisteten Zuschüsse über hierfür eingerichtete elektronische Systeme bis zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres nach. Das Jugendamt hat nicht verbrauchte oder nicht zweckentsprechend verwendete Zuschüsse zurückzuzahlen. Werden die zurückzuzahlenden Zuschüsse nicht fristgemäß mit der rechtsverbindlichen Bestätigung angezeigt, sind diese ab dem 1. Juli des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. § 38 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 37 gilt ab dem Kindergartenjahr 2028/2029 entsprechend.
Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 120), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber.…
Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber.…
Der jährliche Zuschuss nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2026/2027 1 401,26 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von…
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der…
Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Vorschlag des Jugendamtes und der jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegten…
die Zuschüsse für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf nach § 45 des Kinderbildungsgesetzes
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.