MitÜbermitV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 MitÜbermitVNicht mehr anzuwendende VorschriftenVerordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen § 3§ 5 § 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden. § 3§ 5