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Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn
die Einladung zur Sitzung gemäß § 18 Absatz 3 und 4 ergangen ist und
mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.