Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wählbar für den externen Bewohnerbeirat sind ehrenamtlich in der Einrichtung sowie in der kommunalen Senioren- oder Behindertenarbeit tätige Personen.
§ 9 Absatz 3 und die §§ 10 bis 23 gelten entsprechend.
Vorschlagsberechtigt sind die Bewohnerinnen und Bewohner, ihre Angehörigen, ihre gesetzliche Vertretung, die von ihnen bevollmächtigten Personen, die Seniorenbeiräte oder Seniorenbeauftragten von Städten und Gemeinden, die regionalen Verbände der Senioren- oder Behindertenarbeit und die regional tätigen Sozialverbände. Abschnitt 3. Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher