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In Einrichtungen, in denen ein Mitwirkungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes nicht gebildet werden kann, bestellt die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes auf Vorschlag der Leitung der Einrichtung eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der vorgeschlagenen Person.
Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher darf nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für diese Tätigkeit geeignet ist. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden, wenn in der Einrichtung auf Grund der besonderen Bewohnerstruktur ein Mitwirkungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes nicht gebildet werden kann.
Die Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher sowie dem Träger und der Leitung der Einrichtung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Leitung der Einrichtung hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise über die Bestellung zu informieren.