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Wahlberechtigt für die Wahl der Bewohnervertretung sind alle Bewohnerinnen und Bewohner, die am Wahltag in der Einrichtung wohnen.
Wählbar für die Bewohnervertretung sind die Wahlberechtigten nach Absatz 1, ihre Angehörigen, ihre gesetzliche Vertretung und die von den Wahlberechtigten nach Absatz 1 bevollmächtigten Personen.
Nicht wählbar nach Absatz 2 sind Personen, die bei dem Träger der Einrichtung oder bei der zuständigen Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes gegen Entgelt beschäftigt sind oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Einrichtungsträgers tätig sind. Nicht wählbar sind auch Personen, die bei einem anderen Einrichtungsträger in leitender Funktion oder einem Verband von Einrichtungsträgern gegen Entgelt beschäftigt sind. Personen, die bei einem Kostenträger gegen Entgelt beschäftigt sind, sind nur dann nicht wählbar, wenn die Mitwirkung ihnen selbst, einer oder einem ihrer Angehörigen oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.