Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Vom 22. November 2013
Für die Mitgliederzahl des externen Bewohnerbeirats gilt § 8 Absatz 1 bis 3 Satz 1 entsprechend.
§ 26 MitwVLHeimGSKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen