Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche · Teil 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2
Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.
§ 22 MKSeuchV 2005Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen