§ 7 Abs. 1 MKSeuchV 2005Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb an.
§ 28 Abs. 2 MKSeuchV 2005Schutzmaßregeln
Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der…
§ 15a TollwV 1991Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11…
§ 3 Abs. 4 MKSeuchV 2005Verdachtsbetrieb
Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den Verdachtsbetrieb anordnen.
§ 4 MKSeuchV 2005Anordnungen für weitere Betriebe
Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres…