§ 7 Abs. 1 MKSeuchV 2005Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb an.
§ 28 Abs. 2 MKSeuchV 2005Schutzmaßregeln
Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der…
§ 30 Abs. 2 TierGesGGesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer Seuche…
§ 10 Abs. 2 SächsAGTierGesGSächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
Bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestehen Tierseuchenbekämpfungszentren, die im Fall des § 1 Abs. 5 bei Verdacht oder Feststellung des Ausbruchs…
§ 3 Abs. 4 MKSeuchV 2005Verdachtsbetrieb
Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den Verdachtsbetrieb anordnen.