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Diese Verordnung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung gilt für die Richterinnen und Richter des Landes entsprechend.
Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden…
Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen,…
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Diese Verordnung gilt für
§ 33 Absatz 4 und 5 gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschulen entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.