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Für die Übernahme von Beamten in den Dienst der Stadt Monheim gelten die §§ 128 bis 130, für die Übernahme von Versorgungsempfängern gilt § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz. Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Übernahme von Beamten und Versorgungsempfängern der Stadt Düsseldorf durch den Kreis Mettmann.
Für die Anwendung des § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz gilt das in die Stadt Düsseldorf eingegliederte Gebiet der ehemaligen Stadt Monheim als Körperschaft.
Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den beteiligten Körperschaften keine oder keine vollständige Einigung nach §§ 128 und 132 Beamtenrechtsrahmengesetz zustande, trifft der Regierungspräsident in Düsseldorf die Entscheidung an Stelle der beteiligten Körperschaften.
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Die Beamtinnen oder Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen…
Für die Beamten der ehemaligen Stadt Monheim, die von der Stadt Düsseldorf in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, tritt bei Anwendung des § 42…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.