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Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 und 125 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle bei den Kunsthochschulen
für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person und
für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person.
Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
dem Hochschulbibliothekszentrum,
der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,
der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (2 a) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 16 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, die Leitung der Einrichtung.
Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle für das der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesene beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt die Geschäftsführung der Stiftung.
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Entgegennahme von Anzeigen über Nebentätigkeiten.
In anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung und nehme die Anzeige entgegen.
Mitglied
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes,
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung…
für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal sowie für das beamtete Personal bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich
Nebentätigkeiten und
§ 16 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 Nebentätigkeitsverordnung gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.