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Die Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung findet auf das in § 1 genannte beamtete Personal Anwendung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dieser Antrag ist im Interesse einer einfachen, schnellen und reibungslosen Bearbeitung rechtzeitig über den Fachbereich und ggf. über die zentrale Wissenschaftliche Einrichtung auf dem Dienstweg zu stellen.
§ 7 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung gilt entsprechend.
Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie
§ 16 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 Nebentätigkeitsverordnung gilt entsprechend.
Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Landesbeamtengesetz genehmigungspflichtig sind,
Das beamtete Personal bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn es bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in…
Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Jede Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf längstens fünf Jahre betragen. Der Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.