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Folgende Nebentätigkeiten sind allgemein genehmigt:
Die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Auftrag Dritter, wenn die Ergebnisse öffentlich zugänglich sein sollen;
die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Rechtswissenschaft als
Prozessvertretung vor dem Bundesverfassungsgericht, den Verfassungsgerichten der Länder, den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten;
Verteidigerin und Verteidiger vor Gerichten und Disziplinargerichten;
Richterinnen und Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten;
Prüferin und Prüfer im schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung;
die Preisrichtertätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen im zeitlichen Umfang bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche sowie die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums und Verbundstudiums in dem vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche entsprechenden Umfang;
die nebentätige Mitarbeit an allgemein genehmigten und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern außerhalb der Arbeitszeit.
§ 7 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung gilt entsprechend.
Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in den Bereichen der Hochschule,…
Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie
Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dieser…
Den leitenden Abteilungsärztinnen und den leitenden Abteilungsärzten kann die Inanspruchnahme von Hochschulpersonal für Nebentätigkeiten gemäß § 6 Absatz 1…
Art und Dauer der Nebentätigkeit,
Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Landesbeamtengesetz genehmigungspflichtig sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.