Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - wird auf die in § 33 Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz und die in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte Person übertragen, soweit diese als oberste Dienstbehörde (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Landesbeamtengesetz) für die Bewilligung eines Urlaubs oder die Zustimmung dazu nach den §§ 27, 31 oder 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, zuständig sind. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die…
Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung…
Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser…
Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung unselbständig beschäftigt und nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder auf…
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als…
Entscheidungen über Urlaub gemäß § 44 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 71 und 72 des Landesbeamtengesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.