Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Beurlaubungen und Freistellungen nach § 40 Hochschulgesetz.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Beurlaubungen und Freistellungen nach § 23 Polizeihochschulgesetz.
Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der…
Es gelten die Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 FrUrlV NRW…
Das Gleiche gilt für eine Beurlaubung zur Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung…
Über § 14 Nebentätigkeitsverordnung hinaus sind §§ 12 und 13 Nebentätigkeitsverordnung auch auf Vergütungen für folgende von Hochschullehrerinnen und…
Absatz 1 gilt nicht für Wechsel vom Land zu einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und umgekehrt sowie für Wechsel zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.