§ 9 MntDAIVVDV
Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen: Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.
im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests,
im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests,
im Abschlusslehrgang
fünf schriftliche Leistungstests und
zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.
Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.